Wer eine Wohnung neu anmietet und später merkt, dass die Miete deutlich über der erlaubten Grenze liegt, hat oft das Gefühl: „Jetzt bin ich eh schon drin, da kann ich nichts mehr machen.“ Das ist ein teurer Irrtum. Mit der Mietpreisbremse können Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern – und zwar rückwirkend. Viele Mieter lassen Jahr für Jahr mehrere Hundert Euro liegen, weil sie nicht wissen, wie sie vorgehen müssen.
Die Mietpreisbremse – kurz erklärt
Ab dem 1. Juli 2026 gilt die Mietpreisbremse wieder bundesweit und ist bis Ende 2029 verlängert. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf der Vermieter bei einer Neuvermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Liegt die Miete höher, ist der Vertrag nicht unwirksam – aber Sie können die überhöhte Miete zurückverlangen.
Wann lohnt sich die Rückforderung?
Immer dann, wenn Ihre Kaltmiete mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Bei einer 80-Quadratmeter-Wohnung in einer Großstadt können schnell 50 bis 150 Euro pro Monat zu viel sein. Über zwei Jahre sind das leicht 1.200 bis 3.600 Euro – Geld, das Ihnen zusteht.
So fordern Sie zu viel gezahlte Miete zurück – Schritt für Schritt
- Die Vergleichsmiete ermitteln
Schauen Sie zuerst in den qualifizierten Mietspiegel Ihrer Stadt. Gibt es keinen, helfen Vergleichswohnungen oder ein Gutachten. Der Mieterverein unterstützt Sie dabei meist kostenlos oder günstig. - Die Rüge schreiben
Das ist der entscheidende Schritt. Schreiben Sie dem Vermieter per Einwurf-Einschreiben, dass die vereinbarte Miete die Mietpreisbremse verletzt. Nennen Sie die Vergleichsmiete und den Betrag, den Sie für zulässig halten. Ab Zugang der Rüge dürfen Sie nur noch die zulässige Miete zahlen. - Die Rückforderung geltend machen
Die zu viel gezahlte Miete können Sie für die letzten 3 Jahre (Verjährungsfrist) zurückverlangen. Schreiben Sie eine zweite Mahnung mit konkreter Frist (z. B. 4 Wochen) und kündigen Sie an, dass Sie notfalls klagen werden. - Klage einreichen
Bleibt der Vermieter stur, können Sie beim Amtsgericht Klage auf Rückzahlung und Feststellung der zulässigen Miete erheben. Die Erfolgsaussichten sind gut, wenn Sie die Vergleichsmiete sauber nachweisen können.
Wichtige Fristen und Fallstricke
Die Rüge muss nicht sofort bei Einzug erfolgen, sollte aber so früh wie möglich passieren. Je länger Sie warten, desto mehr Geld lassen Sie liegen. Wichtig: Die Rüge wirkt nur für die Zukunft – rückwirkend gibt es die Überzahlung nur, wenn Sie sie aktiv einfordern.
Praktische Tipps aus der Beratungspraxis
- Lassen Sie sich vom Mieterverein eine Muster-Rüge geben – das spart Zeit und Nerven.
- Sammeln Sie Belege: Mietvertrag, Überweisungen, Mietspiegel-Auszug.
- Zahlen Sie die geminderte Miete immer unter Vorbehalt, damit kein Zahlungsverzug entsteht.
- Bei möblierten Wohnungen prüfen Sie zusätzlich den Möblierungszuschlag – der darf seit der Reform nur noch maximal 5 % der Kaltmiete betragen.
Fazit
Die Mietpreisbremse ist kein Papiertiger. Wer sie aktiv einfordert, kann echte Beträge zurückholen. Viele Vermieter zahlen freiwillig, sobald sie ein formell korrektes Schreiben erhalten – sie wissen genau, dass sie vor Gericht schlechte Karten haben.
Wenn Sie vermuten, dass Ihre Miete zu hoch ist: Handeln Sie. Jeder Monat, den Sie zu lange warten, kostet Sie bares Geld. Der Mieterverein ist dabei Ihr bester Verbündeter.















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